Die Angst der Anarchist*innen vor der Freiheit ! Teil 1:

(Ein weiteres Kapitel aus dem bald erscheinenden Buch:)

Eines der absurdesten Phänomene anarchistischer Debatte und Organisierung ist die Angst um Kontrollverlust. Das erstaunt, denn eigentlich ist Anarchie ja gerade die Idee des Verzichts auf Instanzen, die das Richtige durchsetzen – und, herrschaftsanalytisch viel bedeutender, erst einmal „richtig“ und „falsch“ (bzw. gut-böse, wahr-unwahr, normal-verrückt, gesund-krank) definieren.
Nun ist, das sei zugegeben, der Kopf eines/r durchschnittlichen MitteleuropäerIn voll von eingetrichterten Deutungen und Bewertungen, nach denen Menschen egoistisch seien und dieser Egoismus asoziales Verhalten fördere, dass der Staat als Organisator gesellschaftlichen Lebens unersetzlich sei, dass es Menschen gäbe, die gebändigt werden müssten zum Wohle aller usw. Da wird es zum kulturellen Problem, sich eine Welt oder auch nur einen gesellschaftlichen Subraum vorzustellen, in dem das Miteinander der Menschen einfach frei ausgehandelt wird – ohne Sanktionsmittel, Kontrollrechte in der Hinterhand oder irgendwelche vergleichbaren Sicherungsmechanismen.

Es ist ein kulturelles Gegenprogramm, spürbar auch in jeder/m selbst. Denn konsequent ist Herrschaftsfreiheit nur, wenn es kein Mittel der Sanktionierung von Abweichungen gibt, sondern immer alles der freien Vereinbarung freier Menschen unterliegt. Denn wo immer Zwangsmittel blieben, um bestimmtes Verhalten zu unterbinden oder zu erzwingen, wären diese mit Privilegien verbunden, wer sie anwenden darf. Denn bereits in ihrer Logik steckt, dass nicht jedeR Einzelne selbst über diese verfügt, weil dann auch die zu sanktionierende Person auf selbige zugreifen könnte.

Etwas versteckter liegen in der Idee, Verhalten sanktionieren zu können, aber noch weitere Herrschaftsmuster, z.B. die Definitionsgewalt, was erwünschtes und unerwünschtes Verhalten überhaupt ist. Selbst in der herrschaftsförmigen Welt hat sich das über die Jahrhunderte ständig gewandelt, ist also offenbar keineswegs eine konstante Größe.
Sich gedanklich dazu durchzuringen, mit der Herrschaftsfreiheit auch immer den vollständigen Kontrollverlust über gesellschaftliches Geschehen zu meinen und gerade in der dann folgenden Notwendigkeit, Konflikte in horizontaler Kommunikation auszutragen, aber niemals zu sanktionieren, fällt offenbar selbst denen schwer, die mit der Attitüde des Anarchischen kokettieren. Schnell ist die Parole von Befreiung gesungen – und ebenso schnell erfolgt der Rückfall in klassische Kontrollmechanismen, wenn es ins Detail geht.
Wunderschön hat eine Vielfachautorin von auch in anarchistischen Kreisen verbreiteten Werken über vermeintlich alternative Ökonomieansätze und Mitautorin des Kommunebuches diese gedankliche Pirouette vollzogen. Die globalen Probleme hält sie für zu groß, um sie allein auf mit kleinen Initiativen und Projekten zu bekämpfen, wählt aber ausgerechnet den Staat, also die Täter globaler Ausbeutung, als Hoffnungsträger aus: „Da setze ich lieber auf die Umgestaltung des Staates von einer autoritären Institution zum Moderator der Artikulation der Interessen von Bürgerinnen und Bürgern, ohne rassistische Ausschlüsse, und auf demokratisch legitimierte und kontrollierte Organe zur Eindämmung der Interessen des Kapitals und zur Demokratisierung der Wirtschaft.“


Moderator? Eindämmung der Interessen des Kapitals? Diese Naivität, Ausblendung von Herrschaftslogiken und akzeptierende Nähe zum Machtkoloss Staat ist gepaart mit einem Hass gegen alles Antistaatliche – Voß möchte sich lieber nicht vorstellen, was bei einem plötzlichen Wegfall staatlicher Strukturen an Lebensunsicherheit und Recht des Stärkeren ausbrechen würde.

Die Breite der Ausblendungen solcher Überlegungen ist beachtlich. Ganz offensichtlich wird mit der Angst gearbeitet, also genau der üblichen Keule gegen Herrschaftsfreiheit (meist dann in polemischer Absicht als „Chaos“ oder eben „Anarchie“ bezeichnet). Dann wird, so lässt sich die Behauptung über Lebensunsicherheit und „Recht des Stärkeren“ auch lesen, die Behauptung aufgestellt, dass solches vor dem Wegfall der staatlichen Strukturen, also in der heutigen Zeit, nicht bestehen würde – welch absurde Ausführung, dass im realen Kapitalismus Lebensunsicherheit und Recht des Stärkeren offenbar fehlen. Schließlich verbreitet die Autorin den Mythos über die höherwertige Herkunft des Rechts, wenn sie Staat und „Recht des Stärkeren“ gegenüberstellt.
Doch wer, wenn nicht der Stärkere, schafft das Recht? Und ist nicht die Stärke des Rechts, durchgesetzt über den Staat, nichts anderes als eine Ausdrucksform das Rechts der Stärkeren? Zuletzt werden dann auch noch die geschichtlichen Erfahrungen bei augenblicklichem Wegfall des Staates übergangen. Selbst in der jüngeren Geschichte ist mit der Republik Schwarzenberg ein Beispiel gegeben – verschwiegen im Schul-Geschichtsunterricht wie von der Autorin vermeintlicher gesellschaftlicher Alternativen.

(Aus Elisabeth Voß: „Ermutigung zur Umsetzung Solidarischer Ökonomien“, in: Contraste 1/2011 (S. 12)) :

Wachstumswahn, High-Tech- und Exportorientierung lassen sich nicht in kleinen Initiativen bekämpfen, und die gnadenlose Ausbeutung des globalen Südens wird nicht allein durch Fair Trade oder Ernährungssouveränität hierzulande (z.B. Community Supported Agriculture) gestoppt werden. Und bei aller berechtigten Staatskritik möchte ich mir nicht vorstellen, was bei einem plötzlichen Wegfall staatlicher Strukturen an Lebensunsicherheit und Recht des Stärkeren ausbrechen würde. Da setze ich lieber auf die Umgestaltung des Staates von einer autoritären Institution zum Moderator der Artikulation der Interessen von Bürgerinnen und Bürgern, ohne rassistische Ausschlüsse, und auf demokratisch legitimierte und kontrollierte Organe zur Eindämmung der Interessen des Kapitals und zur Demokratisierung der Wirtschaft.

Anarchismus von Polizei bis Knast

Wer die ständigen Vorschläge zum Umgang mit abweichendem Verhalten und zur Notwendigkeit gesellschaftlicher Kontrolle in anarchistischen Schriften liest, erhält den Eindruck, dass Anarchist*innen ihren eigenen Ideen offenbar nicht trauen. Gilt Anarchie nur für Schönwetterphasen, also wenn sich alle lieb haben? Wenn das nicht klappt, muss dann die Keule her, sei es in Form von demokratischer Entscheidungskultur oder als anarchistische Polizeitruppen? Wer aber hat die Keule, solange sich alle lieb haben – und damit die Option, den Streit eingehen zu können?

Polizei und Überwachung

Was ist aber, wenn …? Eine beliebte Frage, wenn es um das Ende von Autorität geht. Menschen sind voll gepumpt mit Ängsten. Es herrscht eine umfassende Angstkultur, denn Angst ist eine wesentliche Legitimation der Autorität, die sich dann als Schutzpatron der Ängstlichen inszenieren kann. Wenn den Menschen klar würde, dass Gewalt und Kriminalität vor allem aus dem eigenen Bekanntenkreis heraus geschieht, dass Armut vor allem keine Folge fehlender Ressourcen ist, sondern gezielter Verteilung zu Schaffung profitabler Mängel – bestände dann nicht die Gefahr, dass die Legitimation der Autorität dahin wäre?

Also wird Angst geschürt. In der Folge wünschen sich viele Verängstigte dann einen Schutz herbei – und schon dient sich derjenige als Schutz an, der eben noch die Angst selbst geschürt hat.
Anarchist*innen scheinen davon nicht frei zu sein. In ihren Veröffentlichungen blenden sie solche Themen aus oder verfallen selbst in die Idee, die unerwünschte Abweichung mit autoritärer Gewalt zu bekämpfen.

(Aus Darwin Dante (1993): „5-Stunden sind genug“, Manneck Mainhatten Verlag in Frankfurt):

Aus den „Prinzipien einer herrschaftsfreien Gesellschaft“:
Freiheit und Leben eines jeden Menschen sind unantastbar, es sei denn, er verstößt wissentlich gegen die existentiellen Lebensrechte anderer Menschen. … Die Bewohner einer Landesregion besitzen das uneingeschränkte Selbstbestimmungsrecht und stellen in örtlichen Vollversammlungen ihren Mehrheitswillen fest. D.h. die gemeinsamen Handlungsziele einer Bevölkerung werden durch ihren Mehrheitswillen in direkten basisdemokratischen Abstimmungen bestimmt.
Zur Durchsetzung des Mehrheitswillens darf es auf keinen Fall zur Schaffung eines institutionalisierten befehlsempfangenden Gewaltapparates (z.B. als stehende Polizei) kommen, da ein solcher Gewaltapparat immer gegen den Mehrheitswillen der Bevölkerung (zur Durchsetzung des Willens einzelner) entarten wird. Das Recht auf Gewaltanwendung muß immer bei den Bewohnern eines Landes belassen werden und direkt bei denen bleiben, die durch ihren Mehrheitswillen das Recht bestimmen

(Aus dem Enfwurf der Gründungserklärung der Libertären – Basisdemokratien):
In Übereinstimmung mit dem Grundgesetz der BRD und der Respektierung aller in diesem Staat bestehenden Rechte und Gesetze machen wir Libertären – Basisdemokraten es uns zur Aufgabe, die Vollendung der Demokratie zur Basisdemokratie vorzubereiten und durchzuführen. … Als Mittel zur Umsetzung unserer Gesellschaftsvorstellungen wählen wir die Aufklärung, über die wir eine landesweite 3/4-Zustimmungsmehrheit in der Bevölkerung erreichen wollen. Allein über diese 3/4-Mehrheit wollen wir auf demokratischem Wege in Übereinstimmung mit dem Grundgesetz eine Umgestaltung des Grundgesetzes durchsetzen. …
Insbesondere soll die anarchistische Rätestruktur ein Sprachrohr für die in den Libertären – Basisdemokraten zusammengeschlossenen anarcho-syndikalistischen Verbindungen und Kooperativenverbände sein …
Ein demokratisches mehrheitlichers Mitbestimmungsrecht besitzt hier Vorrang vor jedem Eigentumsrecht an Produktionsmitteln und Lebensgütern … Anarcho-Kommunismus und Demokratie gehören zusammen, ergänzen einander und können NIE miteinander im Widerspruch stehen!
Die Schüler bestimmen selbst ihre Wünsche und Anforderungen an IHR SCHULSYSTEM durch den Mehrheitsbeschluß der Schülervollversammlung …

(Aus Cantzen, Rolf (1995): „Weniger Staat – mehr Gesellschaft“, Trotzdem-Verlag in Grafenau (S. 28) ):

»Anarchie ist … eine Regierungsform oder Verfassung, in welcher das öffentliche und private Gewissen … allein zur Erhaltung der Ordnung und Sicherstellung aller Freiheiten genügt, in welcher also das Autoritätsprinzip, die polizeilichen Einrichtungen, die Steuern usw. auf das einfachste beschränkt sind, in welcher … die Zentralisation – durch föderative Einrichtungen und kommunale Gebäude ersetzt – verschwinden.« (Proudhon, zitiert nach Souchy in Borries u. a. 1970, 11 f.)

Wie solche Gedankenwelten sich in der Praxis auswirken würden, ist schwer abzuschätzen, denn anarchistische Entwürfe sind weit weg davon, Wirklichkeit zu werden. Selbst in kleinen Subräumen und Organisierungen, in denen anarchistisch orientierte Menschen zusammenkommen, besteht kaum Neigung, die eigenen Idee einmal auszuprobieren. Meist überwiegen demokratische Strukturen mit etwas flacheren Hierarchien als in der umgebenden Gesellschaft – was angesichs der hohen kulturellen Ähnlichkeit der dort aufeinander treffenden Personen aber auch nicht besonders schwer ist (es sei denn, es geht um politische Dominanz, was dann regelmäßig böse Hegemonialkämpfe hervorruft).

Interne Kontrolle

Ein drastisches Beispiel, wie schnell die Schönwetterlage innerhalb von Gruppen in offene Autorität umschlagen kann, zeigte das antirassistische Camp 2004 in Jena. Eingangskontrollen und endlose Plena deuteten bereits an, dass hier „Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser“ herrschte. Der Höhepunkt war dann eine Camppolizei, die das Recht hatte, Personen, denen Vorwürfe unerwünschten Verhaltens gemacht wurden, „festzunehmen“ und in einem dafür bereitgehaltenen Zelt „einzusperren“, bis sich die Lage geklärt hatte (was dann auch noch ein seltsames Verständnis von Wahrheitsfindung zeigte.

(Aus der Satzung der Partei „Basisdemokratie Jetzt / „Die Libertären Basisdemokraten“):
Organe der Partei sind: … der Ortsgruppenvorstand, … die Mandatsverwaltungsbeauftragten … die Landes- und Kontinentalräte und den Weltrat. (§ 4)
Verwaltungsbeauftragte sind der Vorsitzende, dessen Stellvertreter, der Protokollführer und und die geschäftsführenden Mitglieder des Ortsgruppenvorstandes. (§ 9)
Die Aufgabe des Kontinentalrates soll die Verteilung von gewonnenen Rohstoffen bzw. die Koordination des Abbaus von Rohstoffen nach den Anforderungen der Landesräte sein. Die Aufgabe des Weltrates soll die Koordination von Hilfsprogrammen bei Natur- und Umweltkatastrophen neben der von den Landesräten und Ortsgruppen direkt eingeleiteten Hilfe sowie die Koordination von Weltraumprojekten sein. (§ 13)

(Aus „Utopie – ein Vorschlag“ der Utopie-AG/Gewaltfreies Aktionsbündnis Hamburg (1995, S. 15 f.)):

Der Ökorat kann auch aus Naturschutzsicht wertvolle Gebiete in anderen Regionen erwerben, wenn er den Eindruck hat, daß diese dort nicht ausrechend geschützt werden (vergleichbar mit der Initiative von Naturschutzgruppen, die heute Teile des Regenwaldes erwerben, um diesen zu schützen).

Strafen, Überwachen, Recht und Gerichte

Die Logik von Kontrolle, Wahrheitsfindung und Strafe wird selbst in den schönen Utopien der Anarchist*innen selten verworfen. Obwohl die AutorInnen hier vom Hickhack des Alltag freier sind, ringen sie sich nicht zu Entwürfen durch, die die bürgerlich-rechtsstaatliche Gedankenwelt hinter sich lassen. Offenbar fehlt das Vertrauen in die Kommunikation und die freie Vereinbarung. Wenn alles gut läuft, können Menschen sich miteinander einigen. Läuft es schlecht, mischt sich die Autorität ein – Anarchismus wird hier zum Plagiat demokratischer, d.h. zur Zeit rechtsstaatlich-kapitalistischer Gesellschaft.

(Aus Stehn, Jan (1995): „Eine Struktur für die Freiheit“)

Der politische Bereich – vier regionale Räte …
Der Konfliktrat ist den anderen Räten übergeordnet und wird aktiv, wenn er angerufen wird, von Menschenb, die sich in ihrer Freiheit ungerechtfertigt beschränkt oder geschädigt sehen. … Der Konfliktrat mobilisiert die gesellschaftliche Selbstverteidigung gegen Menschen, die (wiederholt) sich der Bearbeitung eines Konfliktes verweigern: Öffentliche Nennung des Konfliktes und des ‚Konfliktverweigerers‘, sozialer und ökonomischer Boykott, Beschlagnahmungen u.ä. … “

(Aus „Utopie – ein Vorschlag“ der Utopie-AG/Gewaltfreies Aktionsbündnis Hamburg (1995)):

Das wirksamste Machtmittel der Gesellschaft ist deshalb die soziale Ächtung und der wirtschaftliche Boykott von Rechtsbrechern und Gewalttätern. (S. 9)
Bei Konflikten, sei es zwischen Privatleuten oder mit und zwischen den Räten, kann der Konfliktrat angerufen werden. Er ist allen anderen Räten übergeordnet, denn im Konfliktfall ist er oberste Entscheidungsinstanz. …
Über verschiedene Sanktionsmittel haben wir innerhalb der Utopie-AG diskutiert:
• Beschlagnahmung von Einkommen und Vermögen,
• Öffentlichmachung des Konfliktes mit Namen des verantwortlichen ‚Konfliktverweigerers‘
• Aufruf zu verschiedenen Formen des sozialen und ökonomischen Boykotts gegen den Verweigerer,
• demonstratives ‚Begleiten‘ des Verweigerers, ‚Schutzwachen‘,
• Überwältigen und auf einer Insel aussetzen …
Wieder ist es eine Gratwanderung, einerseits der Politik so wenig Machtmittel wie möglich in die Hand geben zu wollen und andererseits der Notwendigkeit, daß sich die Gesellschaft gegen rücksichtslose und machtorientierte Menschen schützen muß. …
Zur Lösung von Konflikten zwischen den Regionen bestimmen die regionalen Konflikträte einen überregionalen Konfliktrat, der angerufen werden kann, … (S. 19 f.)“

Solange die Idee von Sanktion als Reaktion auf unerwünschtes Verhalten existiert, wird das reale Geschehen mit dem Freiheitsanspruch kollidieren. Sanktion, da ist die bürgerliche Gesellschaft sogar ehrlicher, dient keiner Konfliktlösung und auch nicht dem Schutz der Betroffenen. Stattdessen geht es um die „Sicherung des Rechtsfriedens“, wie es das Bundesverfassungsgericht als Ziel von Strafe beschreibt (2 BvR 716/01). Sanktion soll also der abstrakt-autoritären Ordnung Akzeptanz verschaffen – ein unmittelbar anti-anarchistisches Ziel. Fast bemitleidenswert hilflos erscheinen da Versuche, bei gleichzeitiger Befürwortung von Sanktion dieser wenigstens das Hierarchische nehmen zu wollen mit den Beschönigungen, in einer Räterepublik wären Richter*innen mit den Angeklagten irgendwie „gleich“ oder die RichterInnen nur freundliche KonflikthelferInnen (klingt irgendwie nach modernen Polizeistrategien …).

(Aus Mühsam, Erich (1933): „Die Befreiung der Gesellschaft vom Staat“, (S. 69):

Zum Beispiel: die Justiz im Staate kann niemals Recht schaffen, weil sie nach zentralen Anweisungen zentrale Behörden über individuelle Handlungen aburteilen läßt. Gerechtigkeit kann nur da an der Rechtsprechung teilhaben, wo die sozial schuldig gewordene Persönlichkeit von ihresgleichen, mit den räumlichen und seelischen Voraussetzungen der Tat vertrauten Menschen ohne Bindung an einförmige Vorschriften vernommen, überführt und notfalls an weiteren Schädigungen des allgemeinen Wohls verhindert wird. In der Räterepublik steht der Gleiche vor Gleichen, vor Nachbarn und Genossen.“

Gerichte und Polizei auf anarchistisch

(Aus Stehn, Jan (1997): „Manjana. Ideen für eine anarchistische Gesellschaft“ (S. 7):

Was bei uns Gerichte sind, sind dort KonflikthelferInnen und Schiedsleute …
Wenn trotz aller Bemühungen keine gemeinsame Lösung und kein Kompromiss gefunden wird, dann ist die einzig gerechte Lösung, einen unparteiischen Dritten entscheiden zu lassen – was die Aufgabe der Schiedsleute ist. …
Wenn Menschen von Gewalt bedroht sind, kommen Freiwillige, geübt Konflikte zu entschärfen, zu jeder Tages- und Nachtzeit, um sich einem Gewalttäter entgegenzustellen. Sie scheuen sich nicht, auch einem bewaffneten Menschen mit bloßem Körper und klaren Worten entgegen zu treten. Auch leisten die Komitees – ähnlich wie unsere Polizei – Aufklärungsarbeit, wenn ein Verbrechen geschieht, bei dem die Täter unbekannt sind.
Schärfstes Kampfmittel der Komitees ist der Aufruf zur ‚Sozialen Verteidigung‘, d.h. zur Nicht-Zusammenarbeit. Dieses massive Mittel wird angewendet, wenn Menschen sich weigern, begangenes Unrecht zu klären und Widergutmachung zu leisten. Ist ein Boykott ausgerufen, arbeitet niemand mehr mit dem Übeltäter zusammen: Vom Bäcker erhält er keine Brötchen, seine Energieversorgung wird gekappt usw.

Die autoritäre Idee des Strafens und Ausschließens ist voll entfaltet: Übeltäter sind objektiv ausmachbar, „gut“ und „böse“, TäterIn und Opfer usw. klar erkennbar. Die Definitionsmachtfrage ist komplett ausgeblendet, während die Gesellschaft nach genormten Schemata und nicht nach Interessen funktioniert.
Offenbar ist die Angst vor bösen Menschen ein bemerkenswert starker Antrieb für die Installation und Legitimation von Macht. Dass explizit Gewaltfreie über Dinge wie „Überwältigen und auf einer Insel aussetzen“ nachdenken, zeigt, welche Macht davon ausgeht, in der Kategorie zu denken, dass „die Gesellschaft“ geschützt werden müsse. Hier geht die gesamte Idee von Emanzipation und Anarchie verloren, wenn sich autoritäre Gewalt gegen Menschen richtet, aber nicht einmal mehr diese selbst dadurch fördern will, sondern nur noch das abstrakte Ganze. Wer ist das: „die Gesellschaft“?

Problematisch ist zudem, dass die Definitionsmacht darüber, was schädlich ist und was nicht, in den meisten Texten komplett ausgeblendet bleibt. Moderne Herrschaftsanalysen müssen aber gerade solche verdeckten Herrschaftsmomente benennen, denn hier steht ein wesentlicher Teil der Machtpotentiale. Ganz nebenbei wird noch die weitere Frage verschwiegen, dass Existenz von Sanktionsgewalt auf alle Situationen im Leben wirkt. Es ist ein Unterschied, ob ich in Kooperationen, Kommunikation oder Konflikten mit anderen darauf hoffen kann, eine höhere Gewalt für mich einspringen zu lassen oder nicht.

Was hier als Utopien angeboten wird, ist nur ein Abklatsch demokratischer Logik. ‚Volk‘ und ‚Gesellschaft‘ werden nicht als handelndes Subjekt aufgelöst zugunsten der Menschen und ihrer freien Zusammenschlüsse, sondern neu mit Leben und Handlungsmacht erfüllt. Doch Volk bzw. Gesellschaft bedeutet keine Befreiung der Einzelnen, zudem sind sie nicht die Summe der Vielen in deren Unterschiedlichkeit, sondern abstrakte Konstrukte, in denen privilegierte Einzelne oder Eliten definieren, was der Gemeinwille ist. Sie können damit ihre eigenen Interessen verkleistern und eigene Meinungen überhöhen, indem sie diskursiv die Wahrnehmung erzeugen, dass sei jetzt irgendwie gut für eine irgendwie definierte Gesellschaft.

(Aus Mühsam, Erich (1933): „Die Befreiung der Gesellschaft vom Staat“,):

„Da der Anarchismus den Kampf bejaht, kann er nicht eine Abstufung zwischen den äußeren Kampfformen vornehmen und eine Grenze ziehen, jenseits deren der Kampf verneint wird. Auch die Anwendung von Zwang ist nicht allgemein im Widerspruch zu anarchistischern Verhalten. Ein im Kampf bezwungener Gegner muß selbstverständlich verhindert werden, den Kampf weiterzuführen. Ein sozialer Schädling muß genötigt werden, sich in die Notwendigkeit der gemeinsamen Lebensgestaltung einzufügen. Solche Verhinderung und Nötigung ist Zwang. Unzulässig im Sinne anarchistischer Auffassung werden Gewalt und Zwang erst, wenn sie im Dienste einer Befehlshoheit stehen, und daraus erklärt sich eben die oberflächliche Gleichsetzung der drei Begriffe, dass der Staat kraft seiner Macht den Alleingebrauch Gewalt für sich in Anspruch nimmt. Der Anarchismus ist gegen Staatsgewalt und Staatszwang, weil er gegen Staatsmacht ist. Um der Sauberkeit des Denkens willen muß aber unterschieden werden: Gewalt ist Kampfhandlung, bloßes Mittel zur Erreichung eines Zwecks; Zwang ist Maßregel im Kampf und Mittel zur Sicherung des erreichten Kampfzweckes, Macht ist ein Dauerzustand von Gewalt und Zwang zur Niederhaltung von Gleichheitsgelüsten, ist das von oben her verfügte Zwangs- und Gewaltmonopol der Herrschaft. Macht bezeichnet somit die tatsächliche Gegebenheit die aus jedem zentralistischen, obrigkeitlichen, gesetzgebundenen, staatlichen Verhältnis erwächst. Als sittlicher Grundlage ihrer Herrschaftsbefugnisse bedient sie sich des den Menschen eingeimpften Glaubens an die Berechtigung und Notwendigkeit der Autorität. Autorität ist die Maßgeblichkeit fremder Erkenntnis für das eigene Urteil. … (S. 27 f.)
Zum Beispiel: die Justiz im Staate kann niemals Recht schaffen, weil sie nach zentralen Anweisungen zentrale Behörden über individuelle Handlungen aburteilen läßt. Gerechtigkeit kann nur da an der Rechtsprechung teilhaben, wo die sozial schuldig gewordene Persönlichkeit von Ihresgleichen, mit den räumlichen und seelischen Voraussetzungen der Tat vertrauten Menschen ohne Bindung an einförmige Vorschriften vernommenen, überführt und notfalls an weiteren Schädigungen des allgemeinen Wohls verhindert wird. In der Räterepublik steht der Gleiche vor Gleichen, vor Nachbarn und Genossen. …
Der Arbeiterrat einer industriellen Anlage, der zunächst wesenseins ist mit der Gesamtbelegschaft, regelt im Werk selbst die Verteilung der Pflichten nach der Art der Beschäftigung, berücksichtigt aber im Falle etwa der Beschlußfassung über einen Anbau die Wünsche und Bedenken aller verschiedenen Tätigkeitsgattungen, die mit dem Betriebe unmittelbar oder mittelbar verbunden sind … (S. 69 f.)
Recht und Freiheit ist das gleiche, wie Gesellschaft und Persönlichkeit das gleiche ist. Aus dem Recht wächst die Gleichheit des Kommunismus, aus der Gleichheit die Freiheit der Anarchie! (S. 75)“

Strafe und Verhaltenskonditionierung sind große, blinde Flecken auf der Landkarte des Anarchismus. Gleiches gilt für die wenigen überlieferten Experimente anarchistischer Gesellschaftsorganisierung. Der Verzicht auf Strafe und Sanktion war, soweit sich das überblicken lässt, nie dabei.

Faustrecht?

(Aus Hübner, Jürgen: „Das kurze Leben einer Revolution“, in: Diefenbacher, Hans (Hrsg., 1996): „Anarchismus“, Primus Verlag in Darmstadt (S. 134 f.)):

„Gefängnisse sind ein Symbol der Knechtung des Volkes … Das freie Volk bedarf keiner Gefängnisse, gibt es die aber, so ist das Volk nicht frei.“ Soziale und politische Gegner wurden fortan kurzerhand erschossen. …
Immer wieder wird auch berichtet, wie Gericht gehalten, Gefangene verhört und Hinrichtungen vorgenommen wurden.“

Entscheiden und Verregeln

Abwesenheit jeglicher Herrschaft – das soll Anarchie sein. Eigentlich. Da Entscheidungen und Regeln schon im Entscheidungsprozess hochvermachtet sein können und sind, spätestens aber bei der Durchsetzung sanktionierender und damit auch privilegiert handlungsbevollmächtiger Gewalt bedürfen, müsste eine anarchische Gesellschaft auf all das verzichten.

(Aus einem Text auf der Internetseite der basisdemokratischen GWR):

Paragraph 1 der Straßenverkehrsordnung: „Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.“ Und: „Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.“ …
Können wir nicht den § 1 der Straßenverkehrsordnung nehmen und als komplett hinreichendes Regelwerk für unsere Gesellschaft verwenden, nur noch ergänzt um die Ermunterung, nach individuellem und kollektivem Glück zu streben? „Die Teilnahme an der Gesellschaft erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. Wer an der Gesellschaft teilnimmt, hat sich so zu verhalten, dass niemand sonst geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.“ Wäre das nicht Anarchie?“

Doch offenbar glauben sich das die Anarchist*innen selbst nicht. Statt gedanklich konsequent weiterzugehen und Konzepte, Experimente oder Utopien unter Verzicht auf Regeln und Kontrolle sowie kollektive Entscheidungen zu entwickeln, verfallen sie kleinkrämerisch und mutlos in das Abfassung irgendwelcher Entwürfe für vermeintlich bessere Regeln und irgendwie gute Exekutivorgane.

(Aus Stehn, Jan (1997): „Manjana. Ideen für eine anarchistische Gesellschaft“):

Da Freiheit gleichberechtige Lebensmöglichkeiten verlangt, versprechen wir einander, für folgende soziale Verpflichtungen einzustehen: Reichtumsunterschiede … durch Umverteilungen abbauen … Wenn wir andere Menschen in ihrer Freiheit oder unsere sozialen Verpflichtungen verletzt haben, leisten wir Wiedergutmachung …
Statt staatlicher Ordnung fand ich in allen Verästelungen der manjanischen Gesellschaft das Prinzip der freien Vereinbarung. Selbstbewußt erklärten mir die Manjanesen: „Nur das gilt, was Menschen frei miteinander vereinbaren“ … Dach all der vielfältigen und unterschiedlichen Vereinbarungen, mit denen die Menschen ihre Beziehungen gestalten, sind in Manjana die ‚Gesellschaftsverträge‘. In diesen übergreifenden Vereinbarungen versichern sich Menschen ihrer ethischern Grundsätze und Wertvorstellungen. … (S. 4 f.)
Die sozialen Anarchist*innen haben fünf Gebote für ein herrschaftsfreies Nebeneinander unterschiedlicher Ideen aufgestellt
• keine Gewalt gegen Menschen und deren Eigentum
• keine gravierende Ungleichheit in der Eigentumsverteilung
• keine Manipulation der Meinung anderer durch Unehrlichkeit
• keine Zerstörung gemeinsamer Umwelt
• Lösung von Koflikten durch Gespräche, gemeinsam bestimmte Schiedsleute und versöhnende Wiedergutmachung …
Weil jeder Mensch ein Recht auf Eigentum hat, wird gravierende Eigentumsungleichheit – wie wir sie etwas in unserer kapitalistischen Gesellschaft kennen – in Manjana nicht akzeptiert. Die Anarchist*innen schützen das Recht auf Eigentum, soweit es nicht in solchem Umfange angehäuft wird, dass andere dadurch am an Eigentum werden. (S. 6)“

(Aus Mühsam, Erich (1933): „Die Befreiung der Gesellschaft vom Staat“):

„Auch die Anwendung von Zwang ist nicht allgemein im Widerspruch zu anarchistischem Verhalten. Ein im Kampf bezwungener Gegner muß selbstverständlich verhindert werden, den Kampf weiterzuführen. Ein sozialer Schädling muß genötigt werden, sich in die Notwendigkeit der gemeinsamen Lebensgestaltung einzufügen.“

Selbst der Logik des Rechts mögen Anarchist*innen nur selten entziehen. Es stellt für sie offenbar einen Garanten der Freiheit und nicht ein Instrument der Unterdrückung und Normierung dar.

(Aus „Anarchie – eine Einführung“ (Faltblatt ohne AutorInnenangabe):

Nichtsdestoweniger ist es enorm wichtig, mit all denen, die heute in solche Schubladen gesteckt und diskriminiert werden, Rechte zu erkämpfen und gegen das Patriarchat (der Diskurs weißer Männer) zu kämpfen. Dazu zählen die Definitionsmacht, Frauen- und Schwulenrechte, Rechte für Nichtdeutsche in Deutschland und viele mehr.“

Doch wo kommt das Recht her? Wer macht es und wer setzt es wie durch? Die Rechtsgelehrten der bürgerlichen Demokratie sind da ehrlicher, wenn etwa Gustav Radbruch, einer der beiden wichtigsten deutschen Rechtsphilosophen, sagt: „Die Rechtsordnung gilt, die sich faktisch Wirksamkeit zu schaffen vermag … Wer Recht durchzusetzen vermag, beweist damit, daß er Recht zu setzen berufen ist.“ Rechtsetzung und Rechtsprechung sind also Akte der Herrschaft – und damit unvereinbar mit der Idee von Anarchie.

Übersehen wird zudem, dass Regeln und Recht immer konservativ wirken. Gesetze und Normen formen sich als Artikulation dominanter gesellschaftlicher Verhältnisse, prägend durch die Eliten, aber mitunter auch als Ergebnis sozialer Kämpfe. So oder so stellen sie schon zum Zeitpunkt ihres Gültigwerdens den Willensstand der Vergangenheit an. Dann bleiben sie in Kraft, oft jahrhunderte. Das aktuell geltende Strafrecht im deutschsprachigen Raum ist überwiegend Jahrhunderte alt, stammt also zu großen Teilen aus Kaisers Zeiten. Selbst viele Paragraphen, die unter den Nationalsozialisten geschaffen wurden, gelten bis heute – einschließlich der Rechtsvorgaben durch die Bundesrichter, die über 1945 hinaus ihr faschistisches Gedankengut zu Urteilen schmieden durften, z.B. am Bundesgerichtshof. Emanzipation und Herrschaftsfreiheit aber lebt von der Selbstentfaltung der Menschen – und die verträgt sich nicht mit einem derart strukturkonservativen Element.

Legitimation von Überwachen und Strafen

Natürlich fällt Anarchist*innen auch selbst auf, dass Kontrolle und Sanktion mit ihren hehren Zielen der Herrschaftsfreiheit nur schwer in Einklang zu bringen sind. Statt aber nun das eigene Köpfchen anzustrengen und die gemeinsame Debatte anzufachen, wird dieser Umstand verschleiert durch hilflose bis abenteuerliche Versuche, das Herrschaftsförmige zu legitimieren, um es anarchie-kompatibel zu machen.

(Aus Fotopoulos, Takis (2003): „Umfassende Demokratie“, Trotzdem in Grafenau):

„Es sind keine institutionalisierten politischen Strukturen vorhanden, die ungleiche Machtbeziehungen verkörpern. Wenn also beispielsweise an Teile der Körperschaft der Bürger die Autorität zur Verrichtung bestimmter Pflichten delegiert wird (wie zum Beispiel als Mitglieder von Volksgerichten oder von regional- und Förderationsräten), geschieht diese Delegierung prinzipiell durch Los und auf Rotationsbasis und kann jederzeit durch die Körperschaft der Bürger wiederrufen werden. …
Alle Einwohner eines bestimmten geographischen Gebiets (…) oberhalb eines bestimmten Alters (das von der Körperschaft der Bürger selbst festgelegt werden muss) sind … am Entscheidungsprozess beteiligt. … (S. 225 f.)

Kurz gesagt, ist die grundlegende Einheit, die in einer föderalen Demokratie die Entscheidungen trifft, die Gemeindeversammlung, die ihrerseits Macht an Gemeindegerichte, Gemeindemilizen usw. delegiert. Aber außerdem müssen immer noch viele wichtige Entscheidungen von Vertretern getroffen werden, die durch die Gemeindeversammlungen delegiert werden. Murray Bookchins Beschreibung der Rolle der regionalen und föderalen Räte ist sehr klar:
Was also ist Föderalismus? Er ist vor allem ein Netz von Verwaltungsräten, deren Mitglieder oder Delegierte aus demokratischen, auf direkter Teilnahme der Betroffenen beruhenden Versammlungen der Bevölkerung in den verschiedenen Dörfern, Städten oder auch Vierteln der großen Städte gewählt werden. Die Mitglieder dieser föderierten Räte haben ein imperatives Mandat sind abrufbar und gegenüber den Versammlungen, die sie zum Zweck der Koordinierung und Verwaltung der von den Versammlungen selbst festgelegten politischen Richtlinien auswählen, rechenschaftspflichtig. Uwe Funktion ist demnach rein administrativer und praktischer Art und hat nichts mit politischer Gestaltung zu tun wie es bei den Repräsentanten in republikanischen Regierungssystemen der Fall ist.“ (Murray Bookchin, „The meaning of confederalism“, Society and Nature, Vol. 1, Nr. 3 (1993)). …
Einem weiteren gängigen Einwand gegen die demokratische Form des Entscheidungsprozesses zufolge führt diese leicht zu einer „Tyrannei der Mehrheit“ durch die diverse ? kulturell, ethnisch oder sogar politisch definierte Minderheiten von der jeweiligen Mehrheit einfach unterdrückt würden. So verkünden einige Libertäre, die Mehrheit habe „kein größeres Recht, der Minderheit ? und sei es eine aus einer Person bestehende Minderheit – Vorschriften zu machen als die Minderheit der Mehrheit“. 16 Andere heben hervor, dass „demokratische Herrschaft immer noch Herrschaft ist … auch sie bringt inhärent immer noch die Unterdrückung des Willens zumindest einiger Menschen mit sich“ (L. Susan Brown, The Politics of Individualism (Montreal: Black Rose Books, 1993), S. 53).
Ich denke, hier liegen zwei Problemkreise vor, die getrennt voneinander untersucht werden müssen, nämlich erstens die Frage, ob Demokratie immer noch „Herrschaft“ ist, und zweitens, wie Minderheiten, selbst Minderheiten, die nur aus einer Person bestehen, geschützt werden können. In bezug auf das erste Problem ist offensichtlich, dass diejenigen, die ? wie wir in Kapitel 5 gesehen haben irrtümlich ? annehmen, Demokratie bringe eine Form von „Herrschaft“ mit sich, die nicht-staatliche Form von Demokratie mit deren staatlichen Formen verwechseln. Dabei ignorieren die Libertären, die diesen Einwand gegen die Demokratie erheben, ganz einfach die Tatsache, dass in einer nicht?etatistischen Konzeption von Demokratie kein Konflikt zwischen der Demokratie und der Freiheit des sozialen Individuums besteht, weil alle sozialen Individuen in gleichem Maß an der Macht teilhaben und am Entscheidungsprozeß teilnehmen können. Außerdem weist Bookchin zu Recht darauf hin, dass die von diesen Kräften vorgeschlagene Alternative, nämlich der Konsens, „die individualistische Altemative zur Demokratie“ (Murray Bookchin, „The democratic dimension of anarchism“, Democracy and Nature, Vol. 3, Nr. 2 (1996)) ist – eine Alternative, die in Wirklichkeit so tut, als gebe es die individuelle Verschiedenartigkeit, die von der Demokratie angeblich unterdrückt wird, überhaupt nicht! …
Im Prinzip sollte daher die Frage der Menschenrechte in einer nicht-staatlichlichen Demokratie, wie wir sie definiert haben, gar nicht auftauchen. Und doch bleibt auch in einer umfassenden Demokratie die Frage bestehen, wie man die Freiheit des Einzelnen am besten vor den kollektiven Entscheidungen der Versammlungen schützt. …


Wo immer Minderheiten geographisch voneinander separiert sind, könnte diese Lösung ihre gesellschaftliche Position schützen. Aber in Fällen, in denen eine derartige geographische Trennung nicht besteht sollten vielleicht andere institutionelle Formen eingeführt werden, die separate Versammlungen für Minderheiten innerhalb der Föderation schaffen oder den Minderheiten vielleicht auch ein Vetorecht in Form von „Blockstimmen“ geben könnten. …
In letzter Instanz hängt die individuelle und kollektive Autonomie von der Internalisierung demokratischer Werte durch jeden Bürger ab. (S 248 ff.)“

Nehmen wir die Anarchist*nnen aber andererseits auch wieder in Schutz – ohne inhaltlich die Kritik zu relativieren: Die Akzeptanz von Strafe und Kontrolle ist in politischen Bewegungen insgesamt weit verbreitet. Statt von einer Welt zu träumen, die von der Geißel ständiger Verhaltensnormierung befreit ist, werden immer neue Konzepte zu guten Gesetzen, fairen Gerichten oder humanitärer Kriegsführung verfasst.

- wird (leider) fortgesetzt -

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